Satzung Stand 29.11.2013

1 Der Verein

Der Verein führt den Namen

                              ’’Wintersportverein Zellerreit e.V.’’

Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Ramerberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

2 Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbands e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

3 Zweck und Mittelverwendung

  • Der Wintersportverein Zellerreit e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und zwar sowohl des Breiten- als auch des Leistungssports. Wie der Vereinsname besagt, wird der Wintersport hervorgehoben. Insbesondere wird der Vereinszweck verwirklicht durch
  • das Abhalten von geordneten Turn-, Sport-, Spiel- und Trainingseinheiten,
  • das Bereithalten von Sportanlagen und –geräten, des Vereinsheimes sowie deren Instandhaltung,
  • die Durchführung von sportlichen und geselligen  Veranstaltungen. ( Versammlungen, Kurse, Vorträge, etc) ,
  • die Ausbildung und den Einsatz von lizenzierten und nicht lizenzierten Übungsleitern und sonstiger notwendiger Helfer.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband  e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins mit Ausnahme von eigenen Aufwendungen, die Mitglieder für die Durchführung satzungsgemäßer Zwecke entstanden sind. Diese können in Form von Aufwandsentschädigungen erstattet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

3.4     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4 Mitgliedschaft

4.1     Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

4.2     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit., unter Einhaltung einer Monatsfrist, zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Schriftform ist auch durch elektronische Übermittlung (E-Mail) möglich.

  •       Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich in sonstiger Manier grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig  gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsauschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Gegen den Beschluss des Ausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Versammlung.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Ausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

          Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ des Vereins, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

          Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss – unter den in Ziffer 4.3 genannten Voraussetzungen – durch einen Verweis und mit einer Sperre von längstens einem Jahr gemaßregelt werden. Die Sperre gilt für alle sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört. Das kann auch beinhalten, dass dem Mitglied die Benützung der vereinseigenen Sportgeräte und –anlagen für diesen Zeitraum untersagt wird. Diese Entscheidungen des Vereinsausschusses sind nicht anfechtbar.

          Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

5 Organe des Vereins und deren Aufgaben

Vereinsorgane sind

  • Der Vorstand
  • Der Ausschuss
  • Die Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Organe des Vereins sind in der Geschäftsordnung des Gesamtvereins geregelt.

6 Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus

  • Erstem Vorsitzendem
  • Zweitem Vorsitzendem
  • Schatzmeister
  • Frauenwart
  • Jugendwart
  • Abteilungsleiter Tennis

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden

oder durch den zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art, sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als dem jeweiligen Höchstbetrag der in der Geschäftsordnung des Gesamtvereins festgelegten Wertgrenzen die Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

7 Vereinsausschuss

          Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

  • Den Vorstandsmitgliedern
  • Den Vereinsfunktionären, die in der Geschäftsordung festgelegt und von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf, insbesondere wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, rechtzeitig einberufen.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Geschäftsordnung.

8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Ersten Vorsitzenden beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich durch den Ersten Vorsitzenden. Mit der Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle zur Abstimmung gestellten Anträge. Sie wählt den Vereinsausschuss und den Vereinsvorstand und entlastet den Letzteren. Ebenso müssen alle Ordnungen gemäß Ziffer 12 von ihr verabschiedet werden. Außerdem bestimmt sie jeweils für eine Wahlperiode einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss , der die Kassenprüfung für das jeweils laufende Geschäftsjahr übernimmt und bei der nächsten Versammlung nach Ablauf desselben Bericht erstattet.

Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ansonsten ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Gegebenfalls ist ein separates Wahlprotokoll zu erstellen.

9 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht – unter Beachtung der Satzung und des Wohlergehens des Gesamtvereins und nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses – das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen und geselligen Bereich tätig zu sein.

Die jeweiligen Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden; jedoch kann ihnen per Beschluss des Vereinsausschusses wirtschaftliches Handeln mit eigener Kassenführung erlaubt werden. Derartige Kassen sind jederzeit den Kassenprüfern und dem Vorstand offenzulegen und im Jahresabschluss desselben zu bilanzieren.

Über Abteilungsbeiträge und abteilungsgebundene Spenden oder Zuschüsse kann der Gesamtverein nur mit Zustimmung der Abteilungen verfügen.

Zur Organisation ihres Betriebes können Abteilungen sich selbst eine Abteilungsordnung geben, unter der Voraussetzung, dass entsprechende Abteilungsmitgliederversammlungen stattfinden, die darüber abstimmen können. Die Geschäftsordnung  ist sinngemäß anzuwenden.

Abteilungsversammlungen sind ebenfalls niederzuschreiben. Niederschriften, Wahlprotokolle, Kassenberichte, Abteilungsordnungen und alle weiteren Vorschriften,  die zur Organisation dieser Abteilungen von diesen erlassen werden, sind automatisch dem Vereinsausschuss und dem Vorstand zur Verfügung zu stellen.

Die Vertretung im Vorstand und die Verantwortung dem Verein gegenüber obliegt dem Abteilungsleiter oder seinem Vertreter.

10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins – und damit auch der Abteilungen – ist das Kalenderjahr.

11 Mitgliederleistungen

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrags verpflichtet; unabhängig davon, ob es von den Angeboten des Vereins Gebrauch macht. Der Umfang und die Fähigkeit dieser Geldbeträge oder anderer von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen werden in der Geschäftsordnung des Gesamtvereins festgelegt. Dort sind auch die zusätzlichen Forderungen von wirtschaftlichen selbstständigen Abteilungen informatorisch festzuhalten.

Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar des jeweiligen Beitragsjahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit dem Aufnahmeantrag.

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts, sowie Änderungen der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zum Eingang gem. § 288 (1) BGB zu verzinsen.

Im übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

12 Ordnungen

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Diese müssen inhaltlich von etwaigen Abteilungsordnungen mitgetragen werden. Gegebenfalls sind solche bei nächster Gelegenheit anzupassen.

13 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in ein reines Geldvermögen umzuwandeln haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des VereinsDas  an dieverbleibende Vermögen ist der Gemeinde Ramerberg, oder falls diese ablehnt,  an dendem Bayerischen Landessportverband e.V. zu überweisen, mit der Maßgabe dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden ist.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. November 2011 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten erlischt die alte Vereinssatzung vom 11. Mai 1990. Damit erlöschen auch die auf deren Grundlage beruhenden Beschlüsse , Vereinbarungen und Anweisungen.

Ramerberg – Zellerreit, den 29. November 2013

Wolfgang Rau                  Hans  Urban                                    Monika Rau

1. Vorsitzender                 2. Vorsitzende                            Schriftführerin