Ab dem 23.08.2021: 3G-Regel für den Indoor-Sportbetrieb bei Inzidenz über 35

Ab dem 23.08.2021 müssen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Indoor-Sportbetrieb einen negativen Corona-Test vorweisen, wenn der örtliche 7-Tage-Inzidenzwert über 35 liegt.
Dies gilt nicht nur für die Sportler*innen, sondern auch für die entsprechenden Anleitungspersonen wie Übungsleiter und Trainer.
Ausgenommen von der Testpflicht sind lediglich vollständig geimpfte oder bereits genesene Personen nach §4 der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis einer der folgenden Optionen vorzulegen:

  • eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • eines POC-Antigentests („Schnelltest“), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
  • oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest („Selbsttest“), der vor höchstens 24 Stunden vorgenommen wurde.

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind

  • Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweis (genesene Personen) sind,
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
  • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Die Ausnahme von den Testerfordernissen bei Schülerinnen und Schüler gilt auch in den entsprechenden Ferienzeiten.

Hier gibt es die aktuellen Corona-Handlungsempfehlungen des BLSV für Sportvereine.